Neugefasst auf der Mitgliederversammlung am 30.06.2014

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen

VERBAND DER PFERDESPORTVEREINE OBERBAYERN e.V.“

Er hat seinen Sitz in München und hat die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in
das Vereinsregister erlangt (Amtsgericht München, VR 8577).

§ 2 Zuständigkeit und Zweck

Der Verband ist der zuständige Fachverband für den Reit-, Fahr- und Voltigiersport im Gebiet des Regierungsbezirkes Oberbayern; er ist Mitglied beim Bayerischen Reit- und Fahrverband e.V. und beim Bayerischen Landessportverband.

Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugend und der Erwachsenen bei der Ausübung des Pferdesports in allen Disziplinen, auch als Leistungssport.

Die Erfüllung dieses Satzungszweckes wird insbesondere verwirklicht durch:
2.1 Die Pflege und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports.
2.2 Die Pflege und Förderung des Reitens, Fahrens und Voltigierens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-/Breitensports.
2.3 Die besondere Förderung der Jugend im Bereich des Breiten- und Leistungssports.
2.4 Die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden. Hierzu gehört auch die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung.
2.5 Die Interessensvertretung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports bei Behörden und Organisationen auf Verbandsebene und in der Öffentlichkeitsarbeit.
2.6 Die Förderung des Tierschutzes.
2.7 Die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“.
2.8 Die Betreuung und Beratung der Mitglieder in Fragen des Pferdesports und der Pferdehaltung.
2.9 Die Förderung von Pferdeleistungsprüfungen, pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere Verbandsmeisterschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband, der parteipolitisch und konfessionell neutral ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder haben kein Recht auf das Verbandsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Außerordentlichen Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied
kann jeder vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Pferdesportverein oder Sportverein mit Abt. Reiten, Fahren und Voltigieren im Regierungsbezirk Oberbayern werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist unter Vorlage der Vereinssatzung und des
Nachweises der Mitgliedschaft beim Bayerischen Landessportverband
schriftlich an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten. Die Aufnahme beschließt der Vorstand.

Außerordentliches Mitglied
können Personenvereinigungen und juristische Personen werden, die die Merkmale des ordentlichen Mitglieds nicht erfüllen, jedoch die Ziele des Verbandes unterstützen.
Für solche Mitglieder gilt, dass sie weder gefördert, noch mit Rat und Tat unterstützt werden können. Sie zahlen einen Sonderjahresbeitrag. Die Aufnahme und die Beitragsfestsetzung beschließt der Vorstand.
Zu außerordentlichen Mitgliedern können außerdem vom Vorstand jeweils für eine Wahlperiode Persönlichkeiten berufen werden, deren Tätigkeit für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung ist. Ihre wiederholte Berufung ist möglich. Sie können Anträge stellen und haben beratende Stimme.

Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die dem Verband herausragende
Dienste geleistet haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind zu allen Sitzungen geladen und haben beratende Stimme. Sie zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen gemäß Satzung und sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen des Verbandszweckes. Vereine, die vorübergehend nicht als gemeinnützig anerkannt sind, erfahren keine Förderung.

Die Mitglieder sind verpflichtet
5.1 den Verband zu unterstützen,
5.2 die Satzung zu achten, sowie die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern,
5.3 die Mitgliedschaft beim Bayerischen Landessportverband aufrechtzuerhalten,
5.4 die LPO, WBO und APO einschließlich ihrer Rechtsordnung, sowie die Ausführungsbestimmungen hierzu anzuerkennen,
5.5 in ihren Satzungen die Verpflichtungen für ihre Mitglieder zu verankern:

a) Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets, auch außerhalb von Turnieren, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

b) Die Vereinsmitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO, mit Verwarnung, Geldbußen und /oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

c) Bei außerhalb von Turnieren begangenen, schuldhaften Verstößen gegen die in lit. a) aufgeführten Grundsätze kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängen. Als Ordnungsmaßnahme können die Verwarnung, die Geldbuße, sowie der zeitliche Ausschluss von der Teilnahme von einzelnen oder von allen PS/PLS ausgesprochen werden. Für das Verfahren ist die Rechtsordnung der LPO entsprechend anzuwenden, wobei der Vorstand an die Stelle des Schiedsgerichts im Sinne der LPO tritt. Hinsichtlich der Beschwerde gilt § 929 LPO entsprechend. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 941 LPO die Revision an das Große Schiedsgericht der FN zulässig.

d) Die im Rahmen der LPO (§§ 900 ff) amtierenden Schiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff Zivilprozessordnung.

5.6 Beiträge, Umlagen und Gebühren fristgerecht zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
6.1 durch Austritt;

der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Er muss dem Verband vom Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
6.2 durch Auflösung bei juristischen Personen,
6.3 durch den Tod bei natürlichen Personen,

6.4 durch Streichung.

a) Eine Streichung erfolgt automatisch bei Wegfall der anerkannten Gemeinnützigkeit oder Verlust der Mitgliedschaft beim BLSV.

b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreiben drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Nach vollständiger Bezahlung der Beitragsschulden einschließlich Zinsen kann das Mitglied das Wiederaufleben der Mitgliedschaft verlangen.

6.5 durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein grober, schuldhafter Verstoß gegen die Satzung und/oder gegen die Interessen des Verbandes vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 7 Beiträge, Gebühren, Umlagen

Die zur Erfüllung des Verbandszweckes notwendigen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge sowie durch freiwillige Zuschüsse von Behörden, Körperschaften und Fachverbänden sowie durch Beiträge, Umlagen bis max. der Höhe der Beitragsrechnung des Vorjahres und Gebühren aufgebracht.

Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird grundsätzlich proportional zur Mitgliederzahl des Verbandsmitglieds erhoben. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung eines Grundbeitrags, der von der Mitgliederzahl unabhängig ist, beschließen.

Bei Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verband ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Ende des Geschäftsjahres sind die Kassenbücher abzuschließen und von einem in der Mitgliederversammlung im Voraus zu bestimmenden Prüfungsorgan (gesetzlich anerkannte Rechnungsprüfungseinrichtung) und/oder von zwei sachkundigen Fachleuten prüfen zu lassen. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die sachliche Prüfung der Jahresrechnung zwei Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Ergebnisse dieser Prüfung sind mit der Jahresrechnung den Mitgliedern bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 9 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind
9.1 die Mitgliederversammlung,
9.2 der Vorstand,
9.3 die Kreisverbände,
9.4. der Ausschuss Jugend,
9.5 der Fachbeirat.

Die Mitglieder der Organe des Verbandes üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen nach den jeweils gültigen Sätzen des Bayerischen Landessportverbandes.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie beschließt über alle ihr gesetzlich und/oder satzungsgemäß zustehenden Angelegenheiten.
Die Versammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.

Der Vorstand ist zur Einberufung in Monatsfrist verpflichtet, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe des Grundes verlangen.

Die Einladung, mit Angabe der Tagesordnung, muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher in Textform oder schriftlich zugestellt werden. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied oder einem Vorsitzenden eines Kreisverbandes gestellt werden. Sie müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle schriftlich oder in

Textform eingegangen sein.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
10.1 Wahl des/der 1. Vorsitzenden
10.2 Wahl des/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
10.3 Wahl des/der Schatzmeisters/in
10.4 Wahl eines/r Beauftragten für den Turniersport
10.5 Wahl eines/r Beauftragten für den allgemeinen Reit- und Fahrsport
10.6 Bestätigung der Jugendleitung (Ausschuss Jugend)

10.7 Wahl weiterer Fachbeauftragter bei Bedarf
10.8 Wahl der Rechnungsprüfer und/oder Benennung der Revisions- und Treuhandgesellschaft für die Prüfung der Jahresrechnung
10.9 Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren
10.10 Entgegennahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung
10.11 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
10.12 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
10.13 Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

Stimmrecht
Vereine bis  50 Mitglieder 1 Stimme
Vereine von 51 – 150 Mitglieder 2 Stimmen
Vereine von 151 – 250 Mitglieder 3 Stimmen
Vereine von 251 – 350 Mitglieder 4 Stimmen
Vereine von 351 – 450 Mitglieder 5 Stimmen
Vereine von 451 – 550 Mitglieder 6 Stimmen
Vereine von 551 – 650 Mitglieder 7 Stimmen usw.

Das Stimmrecht und die Anzahl der Stimmen sind durch die

BLSV-Mitgliederbestandserhebung für das abgelaufene Geschäftsjahr nachzuweisen. Das
Stimmrecht kann durch den Vereinsvorsitzenden oder durch ein schriftlich bevollmächtigtes Vereinsmitglied ausgeübt werden.

Ein Bevollmächtigter kann nur einen Verein vertreten. Bei Beschlüssen nach Ziff. 10.10 ruht das Stimmrecht des 1. und 2. Vorsitzenden, auch in der Eigenschaft als bevollmächtigter Vereinsvertreter.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen auf der Internetseite zu veröffentlichen ist.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
11.1 dem/der 1. Vorsitzenden
11.2 dem/der 2. Vorsitzenden
11.3 dem/der Schatzmeister/in
11.4 dem/der Jugendleiter/in
11.5 dem/der der Beauftragten für den Turniersport
11.6 dem/der Beauftragten für den allgemeiner Reit- und Fahrsport

11.7 und weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Fachbeauftragten

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 12 Kreisverbände

Die Mitglieder können sich in Kreisverbänden zusammenschließen. Die Kreisverbände (KV) organisieren und verwalten sich selbständig.
Die KV’s bestehen aus den Mitgliedsvereinen des Regionalverbandes innerhalb der im Verband festgelegten Grenzen bzw. Gebiete. Die Mindestgröße eines KV’s soll 10% der dem Verband angeschlossenen Mitgliedsvereine betragen.
Die jeweiligen KVe bilden eine selbstgewählte, mit der Satzung des Regionalverbandes konforme, Verbandsstruktur.

Die Vorstandschaft eines Kreisverbandes besteht mindestens aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden.

Die KVe erhalten vom Verband zur Bewältigung ihrer Aufgaben einen Zuschuss aus den Mitteln des Verbandes. Den einzelnen KVen bleibt es vorbehalten, von ihren Mitgliedern (Vereine) eigene Beiträge zu erheben. Hierzu ist ein Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung notwendig.

Mit vereinsmäßig nicht gebundenen Stallgemeinschaften und Privatbetrieben können Arbeits- und/oder Interessensgemeinschaften gebildet werden. Diese Gemeinschaften dürfen keine Mittel aus dem Verbandszuschuss bekommen.

Die Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlung sind dem Verband zuzusenden. Die Vorstände der Kreisverbände sind mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung mit dem Vorstand des Verbandes zu laden.

§ 13 Die Jugendleitung, Arbeitsgruppen

Die Jugendleitung (Ausschuss Jugend) wird von der Jugendversammlung gewählt. Organisationsform und Arbeitsweise wird in der Jugendordnung geregelt.
Für die Bearbeitung besonderer Themenkreise können Arbeitsgruppen vom Vorstand einberufen werden. Ihre Arbeitsweise regelt ein Beschluss des Vorstands.

§ 14 Fachbeirat

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstands ernennt dieser je eine Person zum Fachbeirat für:
14.1 Dressur
14.2 Springen
14.3 Vielseitigkeit
14.4 Fahren

14.5 Pony
14.6 Voltigieren

14.7 Vierkampf
14.8 Therapeutisches Reiten.

14.9 Weitere Fachbeiräte können bei Bedarf ernannt werden.

Die Arbeitsweise der Fachbeiräte regelt ein Beschluss des Vorstands.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter (2.Vorsitzender). Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden befugt, den Verband zu vertreten und dem/der 1. Vorsitzenden obliegende Aufgaben wahrzunehmen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ausgenommen hiervon ist die Jugendleitung (11.4)

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl durchgeführt ist. Die Neuwahl muss in der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet.

Der/die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verbandes, er regelt die Rechnungsführung, vertritt den Verband nach außen, führt den Vorsitz bei Sitzungen des Vorstands und in der Mitgliederversammlung und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.

Der/die Vorsitzende verfügt über die Mittel im Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages. Abweichungen vom Voranschlag, sowie unvorhergesehene Ausgaben in Höhe von mehr als € 1500,00 (eintausendfünfhundert) bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung ausdrücklich den/die 1.Vorsitzende(n) oder die Mitgliederversammlung hierfür vorsehen.

Dem Vorstand obliegt insbesondere
15.1 die Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden in allen Verbandsangelegenheiten,
15.2 die Vorbereitung und Besprechung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung, wie die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses, des Haushaltsvoranschlages, sowie die Anträge auf Satzungsänderung und der Auflösung des Verbandes,
15.3 die Einstellung oder Entlassung von Verbandsmitarbeitern im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlages,
15.4 die Berufung und Abberufung der Fachbeiräte zu § 14
15.5 die Koordinierung der Termine für Pferdeleistungsprüfungen und Veranstaltungen im Verbandsbereich,
15.6 die Planung der Verbandsarbeit,
15.7 die Verwaltung des Verbandsvermögens,
15.8 der Erlass einer Geschäftsordnung,
15.9 die Förderung der Kreisverbände im Verbandsgebiet sowie die Festlegung der Verbandszuschüsse an die KV’s.

Die Sitzungen des Vorstands werden vom/von der 1.Vorsitzenden einberufen. Sie sind mindestens einmal im Jahr, sonst nach Bedarf, abzuhalten. Der/die Vorsitzende muss, wenn es das Verbandsinteresse fordert, oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich – mit Angabe des Grundes – verlangen, in Monatsfrist eine Vorstandssitzung einberufen. Die Tagesordnung ist allen Vorstandsmitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder in Textform zuzustellen.

Jedes Mitglied des Vorstands hat 1 Stimme. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die 1.Vorsitzende oder 2.Vorsitzende anwesend ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder über elektronische Kommunikationsmittel zugeschaltet ist.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von 4 Wochen an alle Mitglieder des Vorstands zu verschicken ist.

Der Vorstand kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren, telefonisch oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel abstimmen, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ein Votum abgeben. Die Abstimmung in Textform ist zulässig. Über Umlaufbeschlüsse ist in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.

§ 16 Beschlussfassung und Wahlen

Beschlüsse aller Verbandsorgane erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Ein Beschluss kann auch gefasst werden, wenn die Mitglieder des zuständigen Organs schriftlich und einstimmig den einzelnen Anträgen zustimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn sie in einer Sitzung des Vorstands vorbesprochen und in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung vorgesehen sind. Sie erfordern eine 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, nach vorheriger Beratung in im Vorstand erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 (dreiviertel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sein muss.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4 (dreiviertel) Mehrheit beschließt.

Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt – sofern kein Gegenkandidat sich stellt – offene Abstimmung. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 17 Sonstiges

Die Belange der Jugend werden in der Jugendordnung, Ehrungen bzw. Auszeichnungen des Verbandes werden in der Ehrenordnung geregelt.

Die Jugendordnung sowie die Ehrenordnung sind Bestandteile dieser Satzung.

§ 18 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung kann im Auflösungsbeschluss eine andere gesetzlich mögliche Regelung treffen.

Bei Auflösung und Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seinesbisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den BAYERISCHEN REIT- UND FAHRVERBAND e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Pferdesports in Oberbayern verwenden muss.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. Juni 2014 in der vorliegenden Fassung beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht München in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Juni 1998 außer Kraft.